Allgemeine Geschäftsbedingungen

Kurse

Die Anmeldung über das Anmeldetool der AZH ist verbindlich. Ein Kurs kann bis zu zwei Wochen vor Kursbeginn schriftlich gekündigt werden. Eine bereits gezahlte Partnergebühr wird dann zurückerstattet. Bei einer Kündigung nach dieser Frist, ist eine Erstattung nicht mehr möglich und die Kosten für den Kurs werden privat in Rechnung gestellt. 

 

Partnergebühr

Für die Kurse zur Geburtsvorbereitung für Paare fällt eine Partnergebühr von 160€ an. Ab Juli 2026 eine Partnerbegühr von 200€. Diese Gebühr muss vor Kursbeginn vollständing gezahlt werden und kann danach Beginn des Kurses nicht mehr erstattet werdne. Auch wenn der Kurs nicht volständig besucht worden ist. 

 

Schwangerenbetreuung / Wochenbettbetreuung

Die Betreuung durch die Hebamme erfolgt sowohl in der Schwanerschaft als auch im Wochenbett und wird individuell mit der Versicherten abgesprochen. 

Haftung

Die Hebamme haftet für Leistungen der Hebammenhilfe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen im Bereich der Betreuung in Schwangerschaft und Wochenbett sowie bei Stillproblemen und Ernährungsproblemen des Säuglings. Für die Tätigkeit der Hebamme im Rahmen dieses Vertrages besteht eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme. 

Sofern eine Ärztin/ ein Arzt hinzugezogen wird, entsteht zu dieser/diesem ein selbständiges Vertragsverhältnis; die Hebamme haftet nicht für die ärztlichen und ärztlich veranlassten Leistungen.

 

Datenschutz & Schweigepflicht

Im Rahmen dieses Vertrages werden Daten über Person, sozialen Status sowie die für die Behandlung notwendigen personenbezogenen Daten erhoben, gespeichert, geändert bzw. gelöscht und im Rahmen der Zweckbestimmung unter Beachtung der jeweiligen datenschutzrechtlichen Regelungen an Dritte (z.B. Kostenträger) übermittelt. 

Die Abrechnung wird über die AZH – Abrechnungszentrale für Hebammen GmbH übertragen. Dafür werden alle relevanten Daten (wie z.B. Name, Geburtsdatum, Leistungsangabe etc.) zum Zweck der Abrechnung der erbrachten Leistungen nach geltenden Vorschriften der DSGVO an die AZH weitergeleitet. 

Weitere Daten werden zum Zwecke der Begleituntersuchung, Dokumentation und Auswertung verwendet, mit der Einschränkung, dass die Privatsphäre der Leistungsempfängerin vor der Öffentlichkeit geschützt wird. Die Hebammeunterliegt der Schweigepflicht und beachtet die Bestimmungen des Datenschutzes. 

Im Falle der Hinzuziehung eines Arztes/einer Klinikeinweisung stellt die Hebamme der weiter betreuenden Stelle, Befunde und Daten zur Verfügung, die für die Mit- oder Weiterbehandlung von Mutter und Kind erforderlich sind. 

Mit dem Abschluss dieses Vertrages erklärt sich die Leistungsempfängerin mit der Verwendung ihrer Daten zu diesen Zwecken einverstanden. 

 

 

Kündigung

Der Vertrag kann jederzeit von der Leistungsempfängerin ohne Angaben von Gründen gekündigt werden. Alle bis dahin angefallene Leistungen werden von der Hebamme abgerechnet. 

Die Hebamme kann den Behandlungsvertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund ist u.a. dann gegeben, wenn die Leistungsempfängerin ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommt oder das Vertrauensverhältnis so tiefgehend gestört ist, dass eine weitere Behandlung nicht länger zumutbar erscheint. 

Die Kündigung sowie Äderung des Behandlungsvertrages bedürfen der Schriftform. 

 

Sonstige Regelung

Die Leistungsempfängerin erklärt sich einverstanden, bei jeglichen Änderungen ihrer Daten, diese unverzüglich der Hebamme unaufgefordert mitzuteilen. 

Mit ihrer Unterschrift erkennt die Leistungsempfängerin die Inhalte dieses Vertrages an und bestätigt den Erhalt eines Exemplars. Die Leistungsempfängerin meldet sich für die Betreuung durch die Hebamme an. 

Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen des Vertrages. Die unwirksamen Bestimmungen sollen ersetzt werden durch eine solche Regelung, die der unwirksamen am nächsten kommt.

 

Abrechnung

Zur Abrechnung mit der Krankenkasse wird die Abrechnungszentrale für Hebammen AZH beauftragt. Dazu werden für die Abrechnung nach §301a SGB V notwendigen Angaben weitergeleitet (Name, Geburtsdatum und die abzurechenden Leistungen mit Datum, welche von der Leistungsempfängerin quittiert wurden). Die AZH ist zur Verschwiegenheit verpflichten. Siehe dazu die Einwilligung der Datenweitergabe, die zu diesem Vertrag beigefügt wird. 

Bei gesetzlich Versicherten rechnet die Hebamme die Leistungen direkt mit der leistungspflichtigen Krankenkasse ab.

Die Hebamme verpflichtet sich, darauf hinzuweisen, sollte der Umfang der Leistungen das erstattungsfähige Maß übersteigen.

Sämtliche Leistungen werden von der Leistungsempfängerin auf einem entsprechenden Vordruck quittiert. 

Selbstzahlerinnen sind zur Entrichtung für erbrachte Leistungen der Hebamme laut diesem Vertrag verpflichtet. Die Leistungsempfängerin ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit ihrer Leistungen mit ihrer Krankenversicherung zu klären. Auf abweichende Regelungen der jeweiligen Privaten Krankenversicherung kann keine Rücksicht genommen werden.

 

Leistungen auf private Rechnung

In besonderen Fällen erlaubt sich die Hebamme eine private Rechnung zu stellen: 

  • Wahlleistungen, die nicht im erstattungsfähigen Kontingent der Krankenkasse beinhaltet sind (z.B. K-Taping, Akupunktur, Babymassage) 
  • Falls keine gültige Mitgliedschaft bei der von der Leistungsempfängerin angegebenen Krankenkasse zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistungserbringung durch die Hebamme feststellbar sein sollte 
  • Falls die Anzahl der erstattungspflichtigen Leistung überschritten wurde 

(die Hebamme verpflichtet sich, rechtzeitig darauf hinzuweisen, falls dies der Fall sein sollte) 

  • Falls Leistungen bei anderen Hebammen in Anspruch genommen wurden und dies zu Nichterstattung oder Rechnungskürzungen durch die Krankenkassen führen. Die Leistungsempfängerin erklärt sich bereit, die Hebamme über sämtliche anderweitige Hebammenleistungen, die sie in Anspruch nimmt, zu informieren. (Erstgespräch und Basisdatenerhebung kann man nur einmal in der Schwangerschaft abrechnen) 
  • Falls vereinbarte Termine von der Leistungsempfängerin nicht eingehalten werden können und nicht rechtzeitig 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin persönlich abgesagt werden. In diesem Fall wird eine Rechnung mit 40 € pro Besuch gestellt

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